Nachmieterregelung: Das müssen Mieter*innen beachten

vor 2 Jahren

Wer ausserhalb der regulären Kündigungsfrist ausziehen möchte, tut gut daran, sich über die rechtlichen Gegebenheiten zu informieren.

Nachmieterregelung: Das müssen Mieter*innen beachten
Vielleicht haben Sie Ihre Traumwohnung gefunden, in die Sie sofort einziehen können, und möchten nicht doppelt Miete zahlen. Oder aber es steht ein Ortswechsel an, der keinen Aufschub duldet. In einem solchen Fall können Sie der Vermieterpartei einen oder mehrere Nachmieter*innen präsentieren, um aus der Haftung entlassen zu werden. Dabei müssen Sie jedoch die folgenden Punkte beachten:

  • Greifen Sie auf einen eingeschriebenen Brief zurück, um die Vermieterpartei über Ihren ausserplanmässigen Auszug in Kenntnis zu setzen.
  • Gesetzlich sind Sie lediglich dazu verpflichtet, eine*n potenzielle*n Nachmieter*in zu stellen. Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband empfiehlt jedoch, nach Möglichkeit mehrere Personen aufzuführen, die ein Interesse daran haben, die Wohnung zu übernehmen.
  • Bei der Wahl der Nachmieter*innen sind Sie aber nicht völlig frei: Diese müssen gemäss Gesetz zahlungsfähig, zumutbar und dazu bereit sein, Ihren Mietvertrag zu den identischen Bedingungen zu übernehmen. Ersteres ist dann erfüllt, wenn das Haushaltseinkommen den Mietzins um mehr als das Dreifache übersteigt und der Betreibungsregisterauszug keine erheblichen Schulden aufweist. Ob Nachmieter*innen zumutbar sind, ist im Einzelfall abzuklären. Dabei spielen der Gebrauchszweck der Liegenschaft, die Mieterstruktur sowie deren Lebensstil eine Rolle.
  • Hat die Vermieterpartei eine*n Nachmieter*in akzeptiert, empfiehlt es sich, eine schriftliche Bestätigung dafür zu verlangen.

Doch was passiert, wenn die Vermieterpartei die von Ihnen gestellten Nachmieter*innen ablehnt? Geschieht das, weil sie die oben aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen, haften Sie für den Mietzins bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin. Werden Ihre Vorschläge jedoch ohne guten Grund abgelehnt, sind Sie von Ihren vertraglichen Pflichten befreit. Und das auf den Zeitpunkt hin, an dem die Übernahme eigentlich hätte stattfinden können. Dasselbe gilt, wenn für das Mietobjekt Eigenbedarf angemeldet wird, dieses noch saniert werden soll oder wenn der Mietzins plötzlich derart erhöht wird, dass sich die Interessent*innen zurückziehen.
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