Gemeinschaftlich erben: Diese Optionen stehen Ihnen offen

vor 2 Jahren

Da Wohneigentum oftmals an mehrere Personen gemeinsam vererbt wird, gibt es verschiedene Vorgehensweisen, damit jede zu ihrem Anteil kommt.

Gemeinschaftlich erben: Diese Optionen stehen Ihnen offen
Im häufigsten Fall sind es Geschwister, die von ihren Eltern ein Haus oder eine Eigentumswohnung erben. Erben mehrere Personen gemeinsam, gilt Folgendes: Bis zur Erbteilung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft, ob sie es wollen oder nicht. Und solange sie auf diese Weise miteinander verbunden sind, sind sie Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände. Innerhalb der Erbengemeinschaft gilt das Einstimmigkeitsprinzip, das heisst, die Erben können nur gemeinsam über die Erbgegenstände verfügen. Doch damit nicht genug: Weil nebst den Eigentumsrechten auch die damit verbundenen Pflichten an sie übergehen, haften die Erben solidarisch. Das birgt enormes Konfliktpotenzial, denn finanzielle Verpflichtungen im Zuge des Erbgangs, denen einer der Erben nicht nachkommt, können bei einem anderen eingefordert werden.

Aus diesem Grund sind Erbengemeinschaften meist bestrebt, die Erbteilung möglichst rasch zu bewerkstelligen. Das kann wie folgt aussehen:

-        Erbanteil abkaufen: Wenn einer der Erben das Haus oder die Eigentumswohnung übernehmen möchte, kann er den übrigen ihre Erbanteile abkaufen. Am schwierigsten ist dabei die Einigung auf einen fairen Preis. Deshalb empfiehlt es sich, eine*n Expert*in damit zu beauftragen, nicht nur den Ist-Zustand der betreffenden Immobilie, sondern auch ihr Potenzial zu bewerten. So kann sichergestellt werden, dass sich niemand benachteiligt fühlt, auch wenn der Wert der Liegenschaft in Zukunft steigen sollte.  
 
-        Gemeinsam verkaufen: Will keiner der Erben das Haus oder die Eigentumswohnung übernehmen, bietet es sich ein gemeinsamer Verkauf an einen Dritten an. Hierfür empfiehlt es sich, einen Immobilienmakler einzuschalten.  
 
-        Teilen statt verkaufen: Als Alternative zum Verkauf kann sich die Aufteilung der Liegenschaft in Stockwerkeigentum anbieten. Oftmals räumen sich die Erben dabei gegenseitig ein vertragliches Vorkaufsrecht ein, falls eine Partei ihren Anteil zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen möchte.

Können sich die Parteien jedoch nicht einigen, kommt es über kurz oder lang zu drastischeren Vorgehensweisen:

-        Erbteilungsklage: Wenn eine Partei die Liegenschaft behalten, alle anderen sie aber verkaufen möchten, entsteht eine Pattsituation. Wenn sich die Erben über die Teilung nicht einigen können, kann diese jeder von ihnen mit einer Erbteilungsklage beim Richter verlangen. Eine solche ist oft die letzte Möglichkeit, eine Erbengemeinschaft aufzulösen und den Nachlass unter den streitenden Miterben aufzuteilen - zuerst gilt es jedoch, alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, denn dieser Weg ist langwierig und teuer. 
 
-        Versteigerung: Können sich die Erben nicht gütlich einigen, kann der Richter auf Ersuchen eines Erben eine Versteigerung anordnen. Diese kann unter den Erben erfolgen oder auf dem freien Markt. Beide Varianten haben jedoch Nachteile: Bei der ersten kommt es oft vor, dass eine Partei den Preis absichtlich hochtreibt, weil sie von den Kaufplänen einer anderen Partei weiss. Bei der zweiten besteht das Risiko, dass die Liegenschaft zu einem Spottpreis verkauft werden muss. Sofern alle Parteien einverstanden sind, ist der Verkauf über einen Immobilienmakler deshalb die bessere Lösung. 

Last but not least gibt es natürlich auch die Möglichkeit, die Erbengemeinschaft über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten. Dabei lohnt es sich, dies gut zu regeln. 

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, lassen Sie es uns wissen. Gerne vermitteln wir Ihnen den Kontakt zu profunden Expert*innen auf diesem Gebiet.

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