Diese Kosten tragen Stockwerkeigentümer*innen gemeinsam

vor 2 Jahren

Luzia Bärtschi, Vorstandsmitglied der Fachkammer Stockwerkeigentum, bringt Licht ins Dunkel bezüglich der Kostenaufteilung bei dieser beliebten Wohnform.

Diese Kosten tragen Stockwerkeigentümer*innen gemeinsam
Frau Bärtschi, als Stockwerkeigentümer bin ich verpflichtet, sämtliche Kosten für den Unterhalt meiner Wohnung selbst zu tragen. Wie sieht es aber aus mit den Kosten, welche die gemeinschaftlich genutzten Räume betreffen?
 
Das ist geregelt im jeweiligen Stockwerkeigentümer-Reglement. Meistens werden diese nach Wertquoten verteilt auf die jeweiligen Mitglieder. Es können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, welche wiederum im Reglement festzuhalten sind oder durch die Gemeinschaft beschlossen werden. Es gibt Reglemente, welche bereits diverse Kostenverteiler berücksichtigen, so dass die Verteilung kostengerecht nach Wertquoten, Anzahl Einheiten, Zähler usw. erfolgt.
 
Wie werden die Wertquoten festgelegt?
 
Diese werden bereits beim Verkauf definiert. Dafür gibt es unterschiedliche Berechnungsvarianten, bei denen Komponenten wie die Anzahl Quadratmeter, die Lage, die Besonnung, die Etage und weiteres miteinfliessen. 
 
Was ist ein Erneuerungsfonds?
 
Das ist das «Sparkässeli» der STWE-Gemeinschaft. Alle Mitglieder zahlen jährlich einen bestimmten Betrag in diesen Fonds ein, der für allfällige Sanierungen der Gesamtliegenschaft vorgesehen ist. Wie er geäufnet wird, ist ebenfalls im STWE-Reglement festgehalten. Vielfach erfolgt auch dies anhand der Wertquoten. Wichtig ist ausserdem zu wissen, dass ein solcher Fonds nicht gesetzlich vorgeschrieben ist – die Gemeinschaft kann sich auch dazu entschliessen, auf dessen Einrichtung zu verzichten und Reparaturen an die einzelnen Parteien zu verrechnen, wenn sie anfallen. 
 
Wenn ich meine Stockwerkeinheit verkaufe, habe ich dann Anspruch auf Rückerstattung meiner Einlagen in den Erneuerungsfonds?
 
Nein. Die Einlagen im Erneuerungsfonds bleiben Eigentum der Gemeinschaft. Allerdings habe ich als Wohnungsbesitzerin oder Wohnungsbesitzer die Möglichkeit, bereits getätigte Auslagen in den Verkaufspreis miteinzurechnen und so indirekt eine Rückvergütung zu erhalten. 
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