Auf gute Nachbarschaft! Wohnen im Stockwerkeigentum.

vor 2 Jahren

Auch wenn man eine Wohnung besitzt, muss das nicht bedeuten, dass man frei darüber verfügen kann. Das hat schon manche*r Eigentümer*in schmerzlich festgestellt.

Auf gute Nachbarschaft! Wohnen im Stockwerkeigentum.
Ein freundschaftliches Verhältnis zu den übrigen Hausbewohner*innen ist wohl bei keiner Wohnform so zentral wie beim Stockwerkeigentum. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, sich gut über die Rechte und Pflichten zu informieren, welche diese mit sich bringt. Wir haben die wichtigsten Punkte nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Rechte als Stockwerkeigentümer:

  • Die Entscheidungshoheit über den eigentlichen Stockwerkeigentumsanteil hat die jeweilige Eigentümerschaft. Das bedeutet im Klartext: Sie kann diesen verkaufen oder mit einer Hypothek oder Dienstbarkeiten (z.B. Nutzniessung oder Wohnrecht) belasten. 

  • Im Falle ihres Todes geht dieses Recht automatisch an ihre Erb*innen über. 

  • Stockwerkeigentümer*innen sind im gesetzlichen Sinne Miteigentümer*innen an der Liegenschaft und verfügen über ein Sonderrecht an ihrem jeweiligen Anteil. Dazu gehören auch Keller, Estrich und Garagenbox. Diese Gebäudeteile können sie nach eigenem Gutdünken nutzen und auf Wunsch auch den Innenausbau verändern.  

  • Bei den restlichen Gebäudeteilen hat die Eigentümerschaft entweder ein ausschliessliches Benutzungsrecht oder aber teilt sich das Recht daran mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG). Zu Ersteren gehören beispielsweise der Garten und allfällige Halleneinstellplätze. Zu Letzteren die Fassade,   alle tragenden Mauern, das Dach sowie Anlagen wie die Heizung, sofern das im Reglement nicht anders festgelegt worden ist.

Pflichten als Stockwerkeigentümer:

  • Rechtlich gesehen, sind Stockwerkeigentümer*innen nicht alleinige Besitzer*innen. Der Boden und alle Gebäudeteile bleiben im Miteigentum der STWEG, einschliesslich aller im Sonderrecht zugewiesenen Räume. Die einzelnen Parteien sollten sich bewusst sein, dass sie ein Teil davon sind und bleiben. Und sich dementsprechend an die Gemeinschaftsordnung halten. 

  • Die Wohnungsbesitzer*innen sind verpflichtet zur Rücksichtnahme gegenüber den anderen Mitgliedern der STWEG. 

  • Zudem müssen Sie sich an die der allgemeingültigen Verhaltensregeln des Nachbarrechts und des öffentlichen Rechts der Kantone und Gemeinden (z. B. Bauvorschriften, Polizeirecht oder Gebührenordnungen) halten sowie an das Benutzerreglement der STWEG.

Generell gilt es zu sagen, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Regelungen für diese Wohnform beinhalten (Artikel 712a – 712t ZGB), vor allem was Verwaltungshandlungen, Unterhalt sowie bauliche Massnahmen betrifft. Darum werden ergänzend die allgemeinen Bestimmungen des Miteigentums (Artikel 647ff. ZGB) und die Vorschriften des Vereinsrechts (Artikel 64ff. ZGB) angewandt. Es lohnt sich aber auch, vor dem Kauf Einsicht in das Stockwerkeigentümerreglement und alle Protokolle zu nehmen. In diesen Dokumenten sind sämtliche Rechte und Pflichten, die für die gesamte Stockwerkeigentümerschaft gelten, niedergeschrieben. 

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